Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen GSH Consulting GmbH
1. ALLGEMEINES
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Beratungsleistungen, Auskünfte sowie hierfür erbrachten Nebenleistungen („Beratung“), die die GSH CONSULTING GMBH oder ein mit dieser im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „GSH CONSULTING“) für den Vertragspartner („Kunde“) erbringt.
1.2 Diese AGB gelten auch für zukünftige Beratung, ohne dass GSH CONSULTING hierauf in jedem Einzelfall gesondert hinweisen muss.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn GSH CONSULTING der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Individualabreden zwischen dem Kunden und GSH Consulting, wie das Angebot von GSH Consulting und der Beauftragung, gehen diesen AGB vor.
1.4 Änderungen dieser AGB werden auch Bestandteil bestehender Vertragsverhältnisse, sofern der Kunde diesen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang in Textform widerspricht und GSH CONSULTING ihn zuvor ausdrücklich auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen hat.
1.5 Die Parteien vereinbaren für sämtliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag die Textform gemäß § 126b BGB, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. VERTRAGSDURCHFÜHRUNG
2.1 GSH Consulting und der Kunde verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität und werden bei der Durchführung der Beratung vertrauensvoll und kooperativ zusammenarbeiten.
2.2 Die Beratung von GSH CONSULTING bezieht sich ausschließlich auf die von GSH CONSULTING im Angebot sowie in etwaigen Anlagen zum Angebot näher konkretisierten Beratungsgegenstands.
2.3. GSH CONSULTING schuldet lediglich die vereinbarte Beratungstätigkeit oder sonstige dienstvertragliche Leistung, nicht einen bestimmten Erfolg oder näher bestimmbares Ergebnis. Der Kunde entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der Umsetzung der von GSH CONSULTING empfohlenen Maßnahmen.
2.4 GSH CONSULTING erbringt die Beratung mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2.5 GSH CONSULTING bestimmt den Ort, die Zeit und die Art und Weise der Beratung selbstständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Davon abweichende Regelungen werden im Einzelfall vereinbart.
2.6 GSH Consulting führt keine Rechts- oder Steuerberatung durch.
2.7 GSH CONSULTING ist grundsätzlich nicht berechtigt und verpflichtet, Dritten gegenüber als Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Kunden abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
2.8 GSH CONSULTING ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden berechtigt, Dritte zu beauftragen, ihn bei der Ausführung der Beratung zu unterstützen. Der Kunde wird seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine berechtigten Interessen gefährdet sind. Die vorherige Zustimmung des Kunden ist nicht erforderlich, sofern eine mit GSH CONSULTING im Sinne der §§ 15 AktG ff. verbundene Gesellschaft bei der Ausführung der Beratung unterstützt.
2.9 GSH CONSULTING erbringt die Beratung innerhalb marktüblicher Fristen. Termine und Fristen für die Erbringung der Beratung sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von GSH CONSULTING vorher schriftlich bestätigt werden.
3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN
3.1 Es obliegt dem Kunden, GSH CONSULTUNG sämtliche zur Beratung erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie – sofern erforderlich – den Mitarbeitern von GSH CONSULTING zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. GSH CONSULTING ist nicht verpflichtet, mitgeteilte projektbezogene Randbedingungen zu überprüfen, wie beispielsweise auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder die Übereinstimmung mit den tatsächlichen Verhältnissen, rechtlichen Anforderungen oder auf Plausibilität hin. Dies gilt auch, soweit GSH CONSULTING der Ermittlung projektbezogener Randbedingungen beigewohnt oder dabei unterstützt hat oder Unterlagen des Kunden eingesehen hat. Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
3.2 Der Kunde wird unmittelbar nach Vertragsschluss einen festen Ansprechpartner benennen, der befugt ist, die für die Durchführung der Beratung erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
3.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann GSH CONSULTING aus diesem Grunde seine Beratung ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. GSH CONSULTING hat für den Zeitraum, in dem GSH CONSULTING die Beratung nicht abschließen kann, gleichwohl einen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Kunden.
4. VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGEN
4.1 GSH CONSULTING erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung auf Basis des von GSH CONSULTING erstellten Angebots zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung kann als Tagessatz, Festpreis oder nach Aufwand vereinbart werden.
4.2 Zuzüglich der Vergütung hat GSH CONSULTING Anspruch auf Ersatz alle seiner erforderlichen angemessenen Aufwendungen, die GSH CONSULTING zur Vorbereitung und in Ausübung der Beratung entstehen. Hierzu gehören Reisekosten, Reisezeiten, Spesen und Übernachtungskosten.
4.3 Bei unvorhergesehenen Hindernissen oder Zusatzkosten bei Erbringung der Beratung bemüht sich GSH CONSULTING, den Kunden zu informieren; GSH CONSULTING ist zudem berechtigt, den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
4.4 GSH CONSULTING ist berechtigt, abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen zu stellen. Sofern im Angebot keine abweichende Regelung enthalten ist, wird GSH CONSULTING die angefallene Vergütung und entstandene Aufwendungen dem Kunden am Ende eines jeden Monats in Rechnung stellen. GSH CONSULTING ist berechtigt die Rechnung in elektronischer Form zu stellen. Jede Rechnung enthält eine Aufstellung und Erläuterung der in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgeführten Tätigkeiten und deren jeweiligen zeitlichen Umfang.
4.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Vergütung und Aufwendungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto von GSH CONSULTING zu überweisen.
4.6 Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug. Ab Eintritt des Verzugs schuldet der Kunde den gesetzlichen Verzugszins gem. §§ 288 Abs. 2, 247 BGB.
4.7 Der Kunde kann gegen Ansprüche von GSH CONSULTING nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, von GSH CONSULTING anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, sofern seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. ARBEITSERGEBNISSE
5.1 „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit von GSH CONSULTING im Zusammenhang mit der Beratung des Kunden erbrachten Leistungen (insbesondere Angebote, Berichte, Präsentationen, Dokumente, Projektskizzen, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.).
5.2 GSH CONSULTING räumt dem Kunden mit Zahlung der vollen Vergütung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen der Vertragserfüllung durch GSH CONSULTING entstandenen Arbeitsergebnisse und die sie verkörpernde, dem Kunden überlassene Dokumente für die vertraglich vereinbarte oder sich aus dem Vertragszweck ergebende Nutzung der von GSH CONSULTING erbrachten Leistungen zu nutzen.
5.3 Der Kunde erhält das Recht, die überlassenen Arbeitsergebnisse für unternehmensinterne Zwecke zu vervielfältigen. Dabei dürfen Urheberrechtsvermerke und andere Schutzhinweise nicht entfernt werden. Die Erteilung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GSH CONSULTING.
5.4 Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Behörden oder andere öffentliche Stellen ist zulässig, sofern und soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Jede – auch auszugsweise – Veröffentlichung oder Wiedergabe der Arbeitsergebnisse, insbesondere über das Internet oder zu Werbezwecken, sowie jede sonstige Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung von GSH CONSULTING zulässig.
5.5 GSH CONSULTING behält sich ihre Rechte an sämtlichen Beratungsmethoden und/oder -verfahren sowie an technischen Einrichtungen vor, die sie im Rahmen des Vertrages selbst entwickelt oder allgemein verwendet, es sei denn, diese wurden im Rahmen der Erbringung der Arbeitsergebnisse gemäß schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für den Kunden entwickelt.
6. VERTRAULICHKEIT
Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die von der jeweiligen Gegenseite überlassen werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu Vertragszwecken vervielfältigt oder zugänglich gemacht werden. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter oder sonst eingeschaltete Dritte. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren über die Beendigung des Vertrages hinaus. Eine Geheimhaltungspflicht besteht jedoch nicht, sofern die in Fragen stehenden Daten allgemein bekannt sind oder GSH CONSULTING aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zu ihrer Offenlegung verpflichtet ist.
7. DATENSCHUTZ
7.1 Bei der Leistungserbringung können GSH CONSULTING und der Kunde wechselseitig Zugriff auf die personenbezogenen Daten der anderen Partei erlangen. Diese Daten werden für Zwecke nur im Zusammenhang mit den von GSH CONSULTING angebotenen Leistungen verwendet. Näheres ist der Datenschutzerklärung von GSH CONSULTING unter https://www.gsh-consulting.com/datenschutz zu entnehmen.
7.2 Sofern Dritte im Rahmen der Beratung von GSH CONSULTING involviert werden, die nicht an die Datenschutzvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und / oder der EU gebunden sind, übernimmt GSH CONSULTING keine Haftung für die Nichtbeachtung gegen solche datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch Dritte.
8. LEISTUNGSSTÖRUNGEN UND HAFTUNG
8.1 GSH CONSULTING erbringt die Beratung auf Grundlage der vom Kunden überlassenen Informationen, Daten und Dokumente. Vertragsgegenstand ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. GSH CONSULTING gibt im Rahmen der Erbringung von Beratung Handlungsempfehlungen. Die Entscheidung, ob diese Handlungsempfehlungen umgesetzt werden, obliegt ausschließlich dem Kunden. GSH CONSULTING übernimmt keine Verantwortung für die Entscheidungen und Umsetzung von Handlungsempfehlungen.
8.2 GSH CONSULTUNG ist zur Leistungserbringung gemäß § 611 BGB verpflichtet. Im Falle einer Schlechtleistung richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt wird.
8.3 Der Kunde informiert GSH CONSULTUNG unverzüglich schriftlich über Leistungsstörungen. Soweit GSH CONSULTUNG die Leistungsstörung zu vertreten hat und der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, erbringt GSH CONSULTUNG die vereinbarte Leistung vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist, sofern und soweit die Nachholung möglich und sinnvoll ist.
8.4 Ist die Nachholung der Beratung unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, den jeweiligen Einzelauftrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen werden vereinbarungsgemäß vergütet. Darüber hinausgehende Erfüllungsansprüche des Kunden bestehen nicht.
8.5 GSH CONSULTING haftet nicht für verspätet, teilweise oder vollständig nicht erbrachte Beratung, sofern dies direkt oder indirekt von Ereignissen herrührt, die außerhalb der Kontrolle von GSH CONSULTING liegen (z.B. bei Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder in Fällen höherer Gewalt).
8.6 GSH CONSULTING haftet – gleich aus welchen Rechtsgrund – unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf die der Kunde vertrauen darf. Die Haftung von GSH CONSULTING aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
8.7 Die Haftung von GSH CONSULTING gemäß vorstehender Ziffer 8.6 ist pro Schadensfall begrenzt auf einen Betrag von maximal EUR 100.000. Für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Datenverlust und Verzögerungsschaden haftet GSH CONSULTING nicht.
8.8 Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für Schäden, soweit sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn GSH CONSULTING die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Pflichtverletzung von GSH CONSULTING im Sinne dieser Ziffer 9 steht die ihres gesetzlichen Vertreters, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8.9 Dem Kunde ist bekannt, dass via Internet unverschlüsselt versendete Nachrichten mit oder ohne Zutun von Dritten verloren gehen, verändert oder verfälscht werden können, dass herkömmliche E-Mails nicht gegen den Zugriff von Dritten geschützt sind und GSH CONSULTING deshalb für die Vertraulichkeit und Unversehrtheit von E-Mails, die den Verantwortungsbereich des Kunden verlassen haben, keinerlei Haftung übernimmt. GSH CONSULTING übernimmt keine Haftung für die Datensicherheit während der Übertragung via Internet und auch nicht für die Datensicherheit, wenn sie in der Hoheit des Kunden sind. Hierunter fallen auch im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Daten auftretende Schadsoftware und hieraus resultierende mögliche Schäden beim Kunden.
8.10 Beratende Tätigkeiten von GSH Consulting erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung unentgeltlich erfolgt und nicht zu dem von GSH Consulting geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört.
8.11 Im Falle von Schadensersatzansprüchen hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung der schadensbegründenden Umstände dies schriftlich gegenüber GSH CONSULTING anzuzeigen.
8.12 In jedem Fall verjähren Schadensersatzansprüche der Parteien aus Pflichtverletzungen der jeweils anderen Partei sechs Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9. HÖHERE GEWALT
9.1 Sollte GSH CONSULTING ganz oder teilweise aus schwerwiegenden Gründen, die unvorhersehbar sind und außerhalb der Kon trolle von GSH CONSULTING liegen („höhere Gewalt“), wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Aktivitäten, Arbeitskämpfe oder Pandemien, daran gehindert werden, ihre Verpflichtungen nach dem Vertrag zu er füllen, so wird GSH CONSULTING von ihrer Leistungspflicht befreit und trägt keine Verantwortung für die teilweise oder vollständige Nichterbringung der vertraglichen Verpflichtungen. In diesem Fall zahlt der Kunde an GSH CONSULTING (i) die GSH CONSULTING entstandenen aufgrund des Abbrechens der Vertragsdurchführung Kosten sowie einen Teilbetrag der vereinbarten Vergütung , die dem durch GSH CONSULTING tatsächlich vertragsgemäß geleisteten Teil der Dienstleistungen entspricht.
9.2 Ist GSH CONSULTING aufgrund höherer Gewalt länger als 3 Monate daran gehindert ihre Verpflichtungen nach dem Vertrag zu erfüllen, ist jede Partei berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
10. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG
10.1 Der Beratungsvertrag beginnt mit Beauftragung durch den Kunden.
10.2 Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat ordentlich kündbar.
10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. GSH CONSULTING ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, soweit der Kunde mit einer fälligen vereinbarten Vergütung, trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung im Verzug ist.
10.4 Sofern der Kunde den Vertrag ordentlich gekündigt hat, GSH CONSULTING jedoch bereits Aufwendungen zur Vorbereitung oder Durchführung der Beratung getätigt hat, ist der Kunde verpflichtet GSH CONSULTING diese Aufwendungen zu erstatten.
11. VERSCHIEDENES
11.1 Die Nutzung der Firma und/oder eingetragener Marken von GSH CONSULTING zu Werbezwecken gleich welcher Art ist nicht gestattet, sofern keine vorherige schriftliche Einwilligung von GSH CONSULTING erteilt wurde.
11.2 GSH CONSULTING darf die Zusammenarbeit mit dem Kunden als Referenz nennen. Der Kunde kann der Verwendung jederzeit schriftlich widersprechen.
12. ABSCHLIEßENDE REGELUNG
12.1 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind, berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
12.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (siehe Ziffer 1.5). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
12.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag zwischen den Parteien er geben, unterliegen ausschließlich der Anwendung und Auslegung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts.
12.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche dieser Streitigkeiten ist Hamburg ist, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist. GSH CONSULTING kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Stand 07/2025 Rev. 1.0